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§ 2 - Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)

V. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3170 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 860-7-6 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Überprüfung



Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.





 

Frühere Fassungen von § 2 UV-AltRückV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
vom 19.12.2014 BGBl. I S. 2370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 UV-AltRückV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UV-AltRückV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UV-AltRückV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UV-AltRückV Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen (vom 01.01.2021)
... jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2370
Artikel 1 UV-AltRückVÄndV Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
... das Wort „Dabei" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 2 Satz 2 und 3 wird ...