§ 4 - Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)

V. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3170 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 860-7-6 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.

(2) 1Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist,

2.
für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, verminderte Altersrückstellungen gebildet werden können, wobei der Abzug höchstens 75 Prozent betragen darf.

2In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden. 3Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. 4Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. 5Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.

(3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung V. v. 4. Juni 2021 BGBl. I S. 1493 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 4 UV-AltRückV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (09.06.2021)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
vom 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 UV-AltRückV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UV-AltRückV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UV-AltRückV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Artikel 1 2. UV-AltRückVÄndV Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
...  § 4 der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom ...


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