(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach
§ 1 zu bilden.
- 1.
- auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist,
- 2.
- für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, verminderte Altersrückstellungen gebildet werden können, wobei der Abzug höchstens 75 Prozent betragen darf.
2In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden.
3Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen.
4Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen.
5Im Rahmen der Überprüfungen nach
§ 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.
(3) Abweichend von
§ 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt werden.
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Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493