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Änderung § 1 UV-AltRückV vom 01.01.2015
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§ 1 UV-AltRückV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 1 UV-AltRückV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bildung der Altersrückstellungen | |
(1) 1 Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. 2 Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. (2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden. | |
(Text alte Fassung) (3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen. (4) 1 Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. 2 Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen: | (Text neue Fassung) (3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen. (4) 1 Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. 2 Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen: |
1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent, 2. jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent, 3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent, 4. Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge, 5. Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang. | |
3 Die der Berechnung zugrunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen, insbesondere ein einheitlicher Rechnungszinsfuß, werden spätestens alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 2015, - auf Basis der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Verfügung gestellten erforderlichen Angaben - neu ermittelt und durch Rechtsverordnung festgelegt. | |
(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4. |
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