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Änderung § 1 UV-AltRückV vom 01.01.2015

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§ 1 UV-AltRückV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 UV-AltRückV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bildung der Altersrückstellungen


(1) 1 Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. 2 Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.

(2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.

(4) 1 Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. 2 Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:

(Text neue Fassung)

(3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.

(4) 1 Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. 2 Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:

1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,

2. jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,

3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,

4. Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,

5. Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.

vorherige Änderung

3 Die der Berechnung zugrunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen, insbesondere ein einheitlicher Rechnungszinsfuß, werden spätestens alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 2015, - auf Basis der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Verfügung gestellten erforderlichen Angaben - neu ermittelt und durch Rechtsverordnung festgelegt.



 
(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.



(heute geltende Fassung)