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Änderung § 3 UV-AltRückV vom 01.01.2013
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§ 3 UV-AltRückV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 3 UV-AltRückV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 25 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 3 Altersrückstellungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | (Text neue Fassung)§ 3 Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung |
Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. | Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. |
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