Tools:
Update via:
Änderung § 68 Biokraft-NachV vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV am 1. April 2012 und Änderungshistorie der Biokraft-NachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 68 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 68 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 68 Muster und Vordrucke | |
(Text alte Fassung) (1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden: 1. die Zertifikate nach § 26, 2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie 3. die Bescheinigungen § 58 Absatz 1. (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden: 1. für die Zertifikate nach § 26, 2. für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53, 3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie 4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24. (2) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite4. 2 Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. --- 4 www.ble.de |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9068/al0-33475.htm