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Änderung § 68 Biokraft-NachV vom 01.04.2012

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§ 68 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 68 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Muster und Vordrucke


(Text alte Fassung)

(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden:

1. die Zertifikate nach § 26,

2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie

3. die Bescheinigungen § 58 Absatz 1.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:

1. für die Zertifikate nach § 26,

2. für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,

3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie

4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite4. 2 Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


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