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Änderung § 24 Biokraft-NachV vom 01.01.2013
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§ 24 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 24 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2 Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3 Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. 4 § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 5 Die Teilnachweise werden nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden. (3) 1 Werden Treibhausgas-Minderungspotenziale oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) 1 Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizierungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat ausgestellt hat. 2 Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle übermitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat. (5) 1 Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 können bei Biokraftstoffen, die durch Lieferanten geliefert werden, die den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe in einer elektronischen Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren, auch durch den Betreiber der elektronischen Datenbank ausgestellt werden. 2 Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht anzuwenden. 3 Weiter gehende Anforderungen in der Anerkennung der elektronischen Datenbank oder in Zertifizierungssystemen bleiben unberührt. (6) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 oder 5 nichts anderes ergibt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde stellt für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2 Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3 Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch ausgestellt. 4 § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden. (3) 1 Werden Treibhausgasminderungen oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt. |
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