Tools:
Update via:
Änderung § 60 Biokraft-NachV vom 09.04.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV am 9. April 2016 und Änderungshistorie der Biokraft-NachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 60 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 60 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Informationsregister | |
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister). | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung der Nachweispflichtigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, auf Verlangen zu erteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9068/al0-53994.htm