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Änderung § 60 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 60 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 60 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Informationsregister


(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung der Nachweispflichtigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, auf Verlangen zu erteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.