§ 64 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 64 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 263 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Text alte Fassung) § 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | (Text neue Fassung)§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über | 1 Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Europäischen Kommission im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie 2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit. | |
Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist. | 2 Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist. |