Tools:
Update via:
Änderung § 21 Biokraft-NachV vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 Biokraft-NachV, alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der Biokraft-NachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 21 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 71 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben | |
(Text alte Fassung) (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt. | (Text neue Fassung) (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt. |
(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine Angabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd oder wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder der Region nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd in Verkehr gebracht, muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder diesem Staat aufweist. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9068/al33470-0.htm