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Änderung § 16 Biokraft-NachV vom 08.09.2015
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§ 16 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 16 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 334 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen | |
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. (2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass 1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a, und 2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von a) Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 hergestellt worden sind und unterschiedliche Treibhausgas-Minderungspotenziale aufweisen, diese Treibhausgas-Minderungspotenziale nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufgewiesen haben, oder b) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen nach dieser Verordnung verwendet wird und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist aa) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder | |
(Text alte Fassung) bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. |
(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. (4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der Biokraftstoffe mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt. |
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