Tools:
Update via:
Änderung § 11 Biokraft-NachV vom 09.04.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Biokraft-NachV, alle Änderungen durch Artikel 2 BioKrQAÄndV am 9. April 2016 und Änderungshistorie der Biokraft-NachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 11 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen | |
(Text alte Fassung) Nachweispflichtige müssen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2 Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen 1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und 2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Hauptzollamt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9068/al53976-0.htm