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Änderung § 12 Biokraft-NachV vom 09.04.2016
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§ 12 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 12 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
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(Text alte Fassung) § 12 Weitere Nachweise | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, nicht verlangt werden. Satz 1 gilt für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend. |
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