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Änderung § 14 Biokraft-NachV vom 09.04.2016
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§ 14 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 14 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anerkannte Nachweise | |
(Text alte Fassung) Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: | (Text neue Fassung) 1 Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: |
1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind, | |
2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22, 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und 4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 58 Absatz 1. | 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23. 2 Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde. |
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