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Änderung § 57 Biokraft-NachV vom 09.04.2016
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§ 57 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 57 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen | |
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie | |
(Text alte Fassung) 1. von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | (Text neue Fassung) 1. von der Europäischen Kommission, |
2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | |
3. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, | 3. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, |
als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwachung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist. | |
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist. | (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist. |
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