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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung (RHmVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3230 (Nr. 66); Geltung ab 09.10.2009
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Artikel 1 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2009 RhmV § 3a (neu), § 3a, § 5

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Ausnahmen

(1) Abweichend von

1.
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2009 der Kommission vom 27. August 2009 (ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 5) geändert worden ist, und

2.
dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Lebensmittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Lebensmittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Lebensmittels an den Verbraucher der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter der Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Lebensmittel mit überhöhten Rückständen an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht an Verbraucher abgeben." "

2.
Der bisherige § 3a wird § 3b.

3.
In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 1" durch die Angabe „§ 3b Abs. 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RHmVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RHmVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Artikel 3 KmVEV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt ...