Änderung § 6 GtDBWVAPrV vom 01.01.2025

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§ 6 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Beschäftigungsdienststelle


Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.



(heute geltende Fassung) 



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