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Synopse aller Änderungen der GtDBWVAPrV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 63 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDBWVAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Beschäftigungsdienststelle


Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.