Tools:
Update via:
Änderung § 53 TabStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 TabStV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der TabStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 53 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 53 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 53 Kleinbetragsregelung | |
(Text alte Fassung) 1 Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2 Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2 Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9078/al0-153607.htm