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Änderung § 53 TabStV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 53 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Kleinbetragsregelung


(Text alte Fassung)

1 Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2 Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2 Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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