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Änderung § 7 TabStV vom 01.07.2021
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§ 7 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 7 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager verlangen. (3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrichtung oder wegen Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. 2 Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
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