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Änderung § 20 TabStV vom 01.07.2021
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§ 20 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 20 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments | |
(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Tabakwaren noch nicht begonnen hat. (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. 2 Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3 Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. 2 Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3 Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. |
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9078/al153584-0.htm