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Änderung § 26 TabStV vom 01.07.2021
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§ 26 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 26 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Annullierung im Ausfallverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Tabakwaren noch nicht begonnen wurde. | (Text neue Fassung) (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung der Tabakwaren noch nicht begonnen hat. |
(2) 1 Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. 2 § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. |
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