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Änderung § 34 TabStV vom 01.07.2021
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§ 34 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 34 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Verwendung der Steuerzeichen | |
(1) 1 Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber sind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das sie diese bezogen haben. 2 Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerinhabers verwendet werden können. 3 Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. 4 Der Steuerlagerinhaber hat die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes haben das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. 2 Sie haben in den Fällen des § 3 Absatz 5 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. 3 Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen. (3) 1 Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31 Absatz 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. 2 Das Hauptzollamt Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. 3 Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige Hauptzollamt das Steuerverfahren. | (Text neue Fassung) (2) 1 Hersteller, Einführer und dem Hersteller gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes haben das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge sowie gegebenenfalls Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. 2 Sie haben in den Fällen des § 3 Absatz 5 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. 3 Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und gegebenenfalls Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen. (3) 1 Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31 Absatz 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. 2 Das Hauptzollamt Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. 3 Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das Hauptzollamt das Steuerverfahren. |
(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Steuerlagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet befördern wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien. |
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