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Änderung § 43 TabStV vom 01.07.2021
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§ 43 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 43 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis | |
(Text alte Fassung) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (Text neue Fassung) (1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. |
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