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Änderung § 52 TabStV vom 01.07.2021
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§ 52 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 52 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht | |
1 Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von: 1. Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können, 2. Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und 3. den Umschließungen von Waren nach Nummer 1. | |
(Text alte Fassung) 2 Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. | (Text neue Fassung) 2 Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. |
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