Änderung § 49 TabStV vom 01.01.2022

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§ 49 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 49 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Erlass- und Erstattungsgebühren


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:

1. 0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,

2. 0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:

1. 0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,

2. 0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.






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