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Änderung § 49 TabStV vom 01.01.2022
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§ 49 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 49 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Erlass- und Erstattungsgebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens: 1. 0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden, 2. 0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens: 1. 0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden, 2. 0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden. |
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind. |
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