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Änderung § 39 TabStV vom 29.10.2022
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§ 39 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | § 39 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken | |
(Text alte Fassung) (1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes). | (Text neue Fassung) (1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 800 Stück erhitzter Tabak, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes). |
(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9078/al167353-0.htm