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Änderung § 39 TabStV vom 29.10.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 39 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Beförderungen zu privaten Zwecken


(Text alte Fassung)

(1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes).

(Text neue Fassung)

(1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 800 Stück erhitzter Tabak, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes).

(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.