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Änderung § 38 TabStV vom 13.02.2023
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§ 38 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 38 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Anmeldung | |
(Text alte Fassung) 1 Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 21 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (Text neue Fassung) 1 Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben. |
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