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Änderung § 40d TabStV vom 13.02.2023
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§ 40d TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 40d TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 40d (neu) | (Text neue Fassung)§ 40d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
(1) 1 Während der Beförderung der Tabakwaren kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar 1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder 2. in den Abgangsort. 2 Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Tabakwaren ablehnt. (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. |
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