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Änderung § 40g TabStV vom 13.02.2023
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§ 40g TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 40g TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 40g (neu) | (Text neue Fassung)§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben. (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass 1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat, 2. der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen hat oder 3. die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit sind. |
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