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Änderung § 37 TabStV vom 01.07.2011
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§ 37 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 37 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Gewerbliche Einfuhr | |
(Text alte Fassung) (1) Der Einführer hat die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebiets, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8, für das Belegheft und die Buchführung über die eingeführten Tabakwaren § 10. Der Einführer hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Bestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen; § 12 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Einführer hat die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. 2 Für einen Einführer, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. 3 Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. (2) 1 Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8, für das Belegheft und die Buchführung über die eingeführten Tabakwaren § 10. 2 Der Einführer hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Bestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen; § 12 gilt entsprechend. |
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