Änderung § 50 TabStV vom 01.07.2011

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§ 50 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 50 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht


(Text alte Fassung)

Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind ausgenommen:

1.
der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten Tabakwaren,

2. der
Handel mit Tabakwaren, ausgenommen die gewerbliche Einfuhr.

(Text neue Fassung)

1 Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. 2 Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).




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