Tools:
Update via:
Änderung § 54 TabStV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 TabStV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der TabStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 54 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 54 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 54 (neu) | (Text neue Fassung)§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines |
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird. (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9078/al28912-0.htm