§ 55 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 55 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Text alte Fassung) § 55 (neu) | (Text neue Fassung)§ 55 Schnittstellen |
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. |