Tools:
Update via:
Änderung § 55 TabStV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 TabStV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der TabStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 55 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 55 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 55 (neu) | (Text neue Fassung)§ 55 Schnittstellen |
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9078/al28913-0.htm