Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53 TabStV vom 01.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 TabStV und Änderungshistorie der TabStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 53 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 53 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Kleinbetragsregelung


(Text alte Fassung)

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

1 Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2 Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige