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§ 4 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Alkoholmenge
(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius.
(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.
(3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Packungen angegeben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung V. v. 11. Dezember 2014 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2015
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Frühere Fassungen von § 4 BrStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11.12.2014 BGBl. I S. 2010 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Artikel 2 MesswNeuRegV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... 4 Absatz 2 Satz 2 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die ...
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