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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 22 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
Zitierungen von § 22 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 3, auch in ...
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