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§ 24 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Erzeugnisse noch nicht begonnen hat.

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

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Zitierungen von § 24 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BrStV Annullierung im Ausfallverfahren (vom 01.07.2011)
... oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 24 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren ... und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 24 Absatz 2 zu übermitteln. § 24 Absatz 3 und 4 gilt ... elektronischen Annullierungsmeldung nach § 24 Absatz 2 zu übermitteln. § 24 Absatz 3 und 4 gilt ...
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... Weise oder nicht rechtzeitig führt, 10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 3 ...


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