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§ 50a - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung



(1) 1Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. 2Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 3Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 4Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Erzeugnissen genehmigen.

(2) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.





 

Frühere Fassungen von § 50a BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50a BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50a BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BrStV Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen (vom 01.07.2013)
... Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber ...