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Änderung § 13 BrStV vom 01.07.2011

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§ 13 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 13 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust


(Text neue Fassung)

§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung


vorherige Änderung

(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.



(1) 1 Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) 1 Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3 Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4 Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.