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Änderung § 55 BrStV vom 01.07.2011
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§ 55 BrStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 55 BrStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweckwidrige Abgabe oder Verwendung | |
(1) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, diesen bei Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: 'Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und steuerrechtliche Folgen.' Werden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der Abgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen. Die Kennzeichnungspflichten gelten auch auf weiteren Handelsstufen. | |
(Text alte Fassung) (2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte. | (Text neue Fassung) (2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte. |
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