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Änderung § 58 BrStV vom 01.07.2011

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§ 58 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 58 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. 2 Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:

1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,

2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware,

4. die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und

5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse.

vorherige Änderung nächste Änderung

Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzugeben. Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17 Absatz 3 und § 53 Absatz 1 haben dem Hauptzollamt die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Trinkbranntweinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:



3 Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzugeben. 4 Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes haben dem Hauptzollamt die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen. 5 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 6 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 7 Der Trinkbranntweinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. 8 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 9 Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) 1 Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2 Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:

1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,

2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Liter Alkohol,

4. die Art der Abfindungsbranntweine und

5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungsbranntweine.

vorherige Änderung

Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen. Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(3) Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



3 Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen. 5 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.