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Änderung § 62 BrStV vom 01.07.2011

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§ 62 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 62 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

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§ 62 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62 Schnittstellen


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Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.