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§ 16 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes
(1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1.
- in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
- 2.
- in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
- 3.
- zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist,
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. 2Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. 3Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. 4Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. 2Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen. 3Bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. 2Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. 3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 16 SchaumwZwStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 SchaumwZwStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 16 Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene ...
§ 22 SchaumwZwStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 13.02.2023)
... des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 ...
§ 24 SchaumwZwStV Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von § 16 nur dann eine Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein ... Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend. (4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des ... 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 16 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung ... dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Nachweis im Sinn des § 16 Absatz 3 Satz 1 . Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 21 ...
§ 34c SchaumwZwStV Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 50 SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16 , 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen a) § 16 Absatz 1 , § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz ... der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen a) § 16 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, b) § 24 Absatz 7 Satz 2 ... vornimmt, 5. entgegen a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3 , b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen a) § 16 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 ... macht, 6. entgegen a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3 , entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz ... oder eine dort genannte Ausfertigung nicht mitführt, 7. entgegen a) § 16 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... durch das Wort „übergeführt" ersetzt. 7. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „enthält" die Wörter „oder aus dem der eindeutige ... des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend. (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: ... und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16 , 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung". e) Die Angaben zu den §§ 15, 16 , 20 und 26 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Teilnahme am ... am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren § 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes ... „Bedingungen" durch das Wort „Rahmenbedingungen" ersetzt. 19. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen ... der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16 , 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen a) § 16 Absatz 1 , § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen a) § 16 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, b) § 24 Absatz 7 Satz 2 ... 5. entgegen a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3 , b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen a) § 16 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 ... macht, 6. entgegen a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3 , entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz ... oder eine dort genannte Ausfertigung nicht mitführt, 7. entgegen a) § 16 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4, ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...
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