§ 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach §
14 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
interne Verweise§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1 , § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: ... und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17 , 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17 , 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § ... a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1 , § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
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