Tools:
Update via:
§ 20 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 20 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) 1Während der Beförderung des Schaumweins unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 des Gesetzes). 2Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. 3Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 16 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 20 SchaumwZwStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell | vor 01.07.2021 (20.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 SchaumwZwStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... Empfänger des Schaumweins während der Beförderung des Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der ... Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. ... 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. § 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des ...
§ 27 SchaumwZwStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument ... wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem Hauptzollamt unverzüglich für das im ...
§ 34d SchaumwZwStV Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 50 SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20 , 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1, b) § 20 Absatz 2 , aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2, bb) auch in Verbindung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: ... Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20 , 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger (§ ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... oder Teilverlust und Vernichtung". e) Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten ... des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes § 20 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des ... wird das Wort „zuständige" gestrichen. 21. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 20 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des ... (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. § 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20 , 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 ... 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1, b) § 20 Absatz 2 , aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2, bb) auch in ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/a164672.htm