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§ 24 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren



(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von § 16 nur dann eine Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsverordnung verwendet wird.

(2) 1Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das Hauptzollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. 2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten Ausfall handelt.

(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument vor Beginn der Beförderung in drei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem Hauptzollamt vorzulegen. 4Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen.

(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. 2Daneben hat der Versender auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. 3§ 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4a) 1In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. 2Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. 3Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für den angemeldeten Schaumwein entsprechen.

(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. 2§ 16 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Hauptzollamt. 2Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.

(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender unverzüglich auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. 2Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer des Schaumweins unverzüglich mitzuteilen und von diesem unverzüglich auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. 3Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Nachweis im Sinn des § 16 Absatz 3 Satz 1. 4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 21 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 24 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SchaumwZwStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... des Schaumweins sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 ... die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2  ...
§ 34f SchaumwZwStV Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24 , 26 und 27 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 50 SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 ...
§ 51b SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24 , 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... mit § 34a Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Absatz 2 Satz 2, c) § 24 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, aa) jeweils auch in Verbindung mit § ... 34d Absatz 2, bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1, c) § 24 Absatz 5 Satz 1 , § 26 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1, aa) jeweils auch in ... a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz ... 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3 den eindeutigen ... 7. entgegen a) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3 , oder entgegen § 21 Absatz 4, b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) ... vorführt, 8. entgegen a) § 23 Absatz 2 Satz 1, b) § 24 Absatz 3 Satz 1 , § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 1, aa) jeweils auch in ... 9. entgegen a) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 ... nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 11. entgegen a) § 24 Absatz 2 Satz 1 , aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, bb) auch in Verbindung ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 , oder § 26 Absatz 2 Satz 5, a) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt. 11. In § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst:  ... nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger (§ 32 ... 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder d) § 24 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2 eine ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... wird das Wort „zuständige" gestrichen. 25. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ... Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24 , 26 und 27 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3 des ... sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24 , 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach ... mit § 34a Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Absatz 2 Satz 2, c) § 24 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, aa) jeweils auch in Verbindung mit ... 34d Absatz 2, bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1, c) § 24 Absatz 5 Satz 1 , § 26 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1, aa) jeweils auch in ... § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz ... 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3 den ... 7. entgegen a) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3 , oder entgegen § 21 Absatz 4, b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) ... vorführt, 8. entgegen a) § 23 Absatz 2 Satz 1, b) § 24 Absatz 3 Satz 1 , § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 1, aa) jeweils auch in ... 9. entgegen a) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 ... nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 11. entgegen a) § 24 Absatz 2 Satz 1 , aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, bb) auch in Verbindung ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 , oder § 26 Absatz 2 Satz 5, a) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...