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§ 26 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 26 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren



(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins während der Beförderung des Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung ändern (Änderungsdokument). 2Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.

(2) 1Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins hat der Versender das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Die zweite Ausfertigung hat er dem Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen. 4Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. 5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. 2§ 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 26 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34f SchaumwZwStV Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 50 SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 ...
§ 51b SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26 , 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... § 38a Absatz 2 Satz 2, c) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 , aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, bb) jeweils auch ... auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1, c) § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz ... 8. entgegen a) § 23 Absatz 2 Satz 1, b) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 1, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz ... Satz 2 oder b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 , entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 1, aa) jeweils auch in ... 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 1, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, ... 11. entgegen a) § 24 Absatz 2 Satz 1, aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 , bb) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, b) § 25 Absatz 2 Satz ... in Verbindung mit § 34f Satz 1, b) § 25 Absatz 2 Satz 3 oder c) § 26 Absatz 2 Satz 4 , aa) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, bb) auch in Verbindung ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder § 26 Absatz 2 Satz 5 , a) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, b) jeweils auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt. 12. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst:  ... nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 ... § 51 Absatz 3 Satz 1 oder d) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Teilverlust und Vernichtung". e) Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten ... Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 26 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im ... Beginn der Beförderung" eingefügt. 27. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 26 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im ... somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3 des ... das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26 , 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § ... § 38a Absatz 2 Satz 2, c) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 , aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, bb) jeweils ... auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1, c) § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz ... entgegen a) § 23 Absatz 2 Satz 1, b) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 1, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz ... Satz 2 oder b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 , entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 1, aa) jeweils auch in ... 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 1, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, ... entgegen a) § 24 Absatz 2 Satz 1, aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 , bb) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, b) § 25 Absatz 2 ... Verbindung mit § 34f Satz 1, b) § 25 Absatz 2 Satz 3 oder c) § 26 Absatz 2 Satz 4 , aa) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, bb) auch in Verbindung ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder § 26 Absatz 2 Satz 5 , a) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1, b) jeweils auch in ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...