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§ 30 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30 Steueranmeldung
(1) 1Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. 3Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 8 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022
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Frühere Fassungen von § 30 SchaumwZwStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 8 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell | vor 01.07.2021 (20.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SchaumwZwStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ...
§ 37a SchaumwZwStV Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung (vom 13.02.2023)
... (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 ...
§ 39 SchaumwZwStV Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 30 Absatz 1 überträgt. (2) Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein darf ... dem Steuerschuldner. (6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 ...
§ 40 SchaumwZwStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... beizufügen. (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 8 8. VStÄndG Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 5. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Das Hauptzollamt kann ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: ... 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder c) § 30 , auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 5 oder ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes". g) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Herstellung von Schaumwein ... Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ... oder teilweise" eingefügt. 32. § 30 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... entsprechend." 33. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Herstellung von Schaumwein ... (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend." 45. § 38 wird wie ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 30 " durch die Wörter „nach § 30 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz ... 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 30" durch die Wörter „nach § 30 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ... angefügt: „(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend." 51. § 40 wird wie folgt ... beizufügen. (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend." 52. In § 41 Satz 3 wird das Wort ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...
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