Tools:
Update via:
§ 40 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) 1In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Monat zusammengefasst für Schaumwein, für den die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. 3In der Entlastungsanmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. 4Der Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.
(2) 1Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. 2Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. 3Ein Nachweis nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. 4In den Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(4) 1Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. 2Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 40 SchaumwZwStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." 19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch ... Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1 oder 3 , § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder ... oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1, b) § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... § 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung". n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung ... n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien ... gilt § 30 Absatz 2 entsprechend." 51. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von ... 51. § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/a164692.htm