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§ 41 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht



1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. 2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.





 

Frühere Fassungen von § 41 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... gilt § 30 Absatz 2 entsprechend." 52. In § 41 Satz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen. 53. ... Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. § ...